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Du findest Carneval spannend? Du möchtest deine Freizeit gern mit gleichgesinnten Freunden verbringen? Du suchst ein Hobby für die ganze Familie? Du findest es wichtig, im Ehrenamt für die Gesellschaft tätig zu sein? Du verwirklichst gern Ideen und Visionen? Dann bist Du beim CCO goldrichtig. Egal ob Du dich künstlerisch, sportlich, organisatorisch oder handwerklich einbringen möchtest. Es erwartet dich ein toll organisierter Verein, viele gemeinsame Aktivitäten und neue Freundschaften. Also – Mitgliedsantrag herunterladen – Mitglied werden. Der CCO hat noch viel vor. Er möchte sich mit dir für die Zukunft wappnen.

Satzung des CCO

Carneval Club Obhausen e.V.
( Verein für Carneval und Tanzsport )

§ l Name, Sitz 

1. Der Verein führt den Namen Carneval Club Obhausen e.V. 

2. Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Obhausen

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Registernummer VR 67120 eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

1. Der Carneval Club Obhausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tanzsports, und die Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums. 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Kinder und Erwachsene, Förderung im Trainings- und Wettkampfsbereich, im Bereich des Breitensports, Förderung karnevalistischer Bräuche und Aktivitäten, Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen.     

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die 
Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme nach erfolgreicher einjähriger Probezeit beschließt. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einzelne Mitglieder oder Personen, die besondere Leistungen und Verdienste für den Verein erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten  ernennen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich.  

2. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

3. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

    a)    durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,

    b)    durch Austritt,

    c)    durch Ausschluss.

2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. 

§ 7 Ausschluss

1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag von mehr als einem Kalenderjahr im Rückstand ist. 

2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Zum Ausschluss aus dem Verein reicht  die  einfache Mehrheit                                                                 

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag 
der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Vereinseigentum ist sofort zurückzugeben.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

3. Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.

4. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

5. Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.

6. Den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

   1. die Mitgliederversammlung,

   2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Tagesordnung kann durch 
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden, dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

3. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Rundschreiben.

4. Der Präsident oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die 
Auflösung des Vereins sind 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen 
Vereinsorgan übertragen worden sind.

2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht und der Jahresrechnung des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

8. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

9. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

   a)     Beteiligung an Gesellschaften

   b)     An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

   c)     Aufnahme von Darlehen

   d)     Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

   e)     Mitgliedsbeiträge

10. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 13 Der Vorstand

l. Der Vorstand besteht aus dem Präsident, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, und den Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung einzeln, für jeweils 3 Kalenderjahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist eine Neuwahl durchzuführen.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

3. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

4. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

5. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

6. Der Präsident ruft bei Bedarf oder wenn zwei weitere Vorstandsmitglieder es begehren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung.

§ 15 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Disziplinarstrafen

Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

1. Verwarnung bzw. Verweis,

2. Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 20,00 €

3. Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.

§ 17 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsleben oder durch die Benutzung der von Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 20.10.2012 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.

Obhausen, den  20.10.2012 

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